Vorläufigkeitsvermerke auf dem Steuerbescheid

Es ist schon sonderbar: Eigentlich dienen Vorläufigkeitsvermerke im Steuerbescheid dazu, dass juristisch offene Steuerfragen auch nach dem Bescheid noch geklärt werden können, insbesondere zu Gunsten des Steuerzahlers. Deshalb sollten Sie einem Steuerbescheid sofort widersprechen, wenn ein Punkt (wie z.B. die Entfernungspauschale) noch nicht endgültig geklärt ist und dies auf dem Steuerbescheid auch nicht vermerkt ist.

Jetzt ist aber mit einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen deutlich geworden, dass viele Vorläufigkeitsvermerke, so das Gericht, „nicht hinreichend bestimmt, nicht hinreichend verständlich und nicht hinreichend umfassend formuliert“ sind. Das hat zur Folge, dass Vorläufigkeitsvermerke vom Finanzamt zu seinen Gunsten interpretiert werden können, natürlich zum Schaden der Steuerzahler! Das Urteil des Gerichts ist damit eine klare Ohrfeige für die Finanzämter.
(Finanzgericht Niedersachsen, AZ: 7 K 249/07)

MEIN TIPP
Auch wenn es absurd klingt: Wenn Sie wirklich auf Nummer Sicher gehen wollen, legen Sie in jedem Falle Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein, selbst wenn darauf entsprechende Vorläufigkeitsvermerke enthalten sind.

Michaela Karnikowski
Dönnstraße 38
44593 Dortmund
eMail mk@koskar.de


Vorläufigkeitsvermerke auf dem Steuerbescheid wurde am 14.12.09 um 20:17 in Steuertipps veröffentlicht.
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